Ein Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter den Hausfrieden trotz erfolgter Abmahnung durch wiederholte und nachhaltige Lärmbelästigungen schuldhaft gestört und seine Mitmieterin wiederholt grob beleidigt, bedroht und dadurch seine vertraglichen Nebenpflichten mehr als unerheblich verletzt hat. Mit der Bezeichnung seiner Mitmieterin als "Drecksau", "Schlampe" beziehungsweise "dreckige Fotze" hat er "seiner persönlichen Missachtung gegenüber der Person Ausdruck verliehen, den Tatbestand der Beleidigung verwirklicht und mithin seine bestehende vertragliche Nebenpflicht verletzt". Hat der Mieter sich darüber hinaus Lärmbelästigungen zur Nachtzeit sowie Bedrohungen in alkoholisiertem Zustand zu Schulden kommen lassen, ist die Kündigung sowie die darauf folgende Räumung und Herausgabe der Wohnung gerechtfertigt. (Hier hatte es im Vorfeld unter anderem die Besonderheit gegeben, dass der renitente Mieter hinnehmen musste, dass Polizeibeamte, die (wieder einmal) herbeigerufen worden waren, als er Musik überlaut aufgedreht hatte, im Keller die Sicherung herausgedreht haben, weil ihnen die Wohnungstür nicht geöffnet worden war.) (LG Dortmund, 1 S 62/16)

15.01.2018, IVD

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