Ein Haus oder eine Wohnung zu erben, kann ein Traum sein. Damit die Freude ungetrübt bleibt, sollte die Weitergabe beizeiten geregelt werden. Denn das Vererben ist nicht immer die beste Lösung.
Über die Hälfte der Nachlässe, die in den kommenden Jahren in Deutschland den Besitzer wechseln, beinhalten auch Häuser, Wohnungen und Grundstücke. Wer der nächsten Generation ohne Wermutstropfen seinen Besitz vermachen möchte, sollte gut informiert sein. Stiftung Warentest beschäftigt sich in ihrer Zeitschrift «Finanztest» (Ausgabe 11/2017) ausführlich mit dem Thema „Immobilien vererben oder verschenken“.
Jeder Erbe verfügt über einen persönlichen Freibetrag, in dessen Rahmen er erben kann, ohne Erbschaftsteuern zahlen zu müssen. Allerdings gilt dabei: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher ist der Freibetrag. So haben Ehegatten einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro. Unverheiratete Paare und PatchworkFamilien sind im Nachteil. Sie werden wie Fremde behandelt und können nur 20.000 Euro erben, ohne vom Finanzamt zur Kasse gebeten zu werden.
Jeder Erbe verfügt über einen persönlichen Freibetrag, in dessen Rahmen er erben kann, ohne Erbschaftsteuern zahlen zu müssen. Allerdings gilt dabei: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher ist der Freibetrag. So haben Ehegatten einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro. Unverheiratete Paare und PatchworkFamilien sind im Nachteil. Sie werden wie Fremde behandelt und können nur 20.000 Euro erben, ohne vom Finanzamt zur Kasse gebeten zu werden.
08.12.2017, Immobilienscout 24
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