Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat Klagen von Anwohnern in einem "reinen Wohngebiet" zurückgewiesen, die verhindern wollten, dass in ihrem Viertel, einem "reinen Wohngebiet", eine Kindertagesstätte mit Platz für 66 Kinder eingerichtet werden soll. Dass dadurch den Bewohnern - hier vor allem wegen des erwarteten Verkehrsaufkommens vor der und um die Tagesstätte herum - Einschränkungen entstehen, sei hinzunehmen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot könne in diesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn die "bestimmungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich" sei (was hier aber nicht angenommen werden könne). Im Übrigen seien "Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und damit keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen". (Hessischer VGH, 3 B 107/17)
15.01.2018, IVD
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