Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter berechtigt ist, für etwaige Schäden, die einem Mieter nach seinem Auszug aus der Wohnung nachgewiesen werden, noch nach bis zu zwölf Monaten Ersatzansprüche geltend zu machen, ist unwirksam. Das Gesetz sieht für solche Fälle nur eine Verjährungsfrist von sechs Monaten vor. Diese kürzere Frist "ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet", so der Bundesgerichtshof. Der Mieter habe nach der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr und könne somit von diesem Zeitpunkt an regelmäßig auch keine "beweissichernden Feststellungen" mehr treffen. Demgegenüber wird der Vermieter durch die Rückgabe der Räume in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter "Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen" und er diese durchsetzen oder gegebenenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist Maßnahmen ergreifen will. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Prüfung nicht regelmäßig in der vom Gesetz vorgesehen Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen werden könnte. (BGH, VIII ZR 13/17)
15.06.2018, IVD
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