Ein Staffelmietvertrag gilt nur, wenn er "in Schriftform" abgeschlossen und durchgeführt wird. Das gilt auch für Änderungen. Lässt sich ein Vermieter darauf ein, mit einem Mieter zweimal eine Jahres-Staffel "auszusetzen", um ihnen über eine finanzielle Durststrecke hinwegzuhelfen, tut er dies aber durch einen formlosen Nachtrag, also nicht in Schriftform, so ist der Vertrag für die restliche Zeit hinfällig. Da dies in dem hier entschiedenen Fall aber auf ausdrücklichen Wunsch der Mieter zustande gekommen war, sah das Landgericht Berlin in der Reaktion der Mieter, jetzt nicht mehr an den Staffelmietvertrag gebunden zu sein, einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Eine von dem Vermieter geübte Nachsicht dürfe nicht missbräuchlich zu seinem Nachteil ausgenutzt werden. (LG Berlin, 67 S 209/16) (Vor Jahren hatte dasselbe Gericht noch entgegengesetzt entschieden. - AZ: 65 S 75/04)
10.11.2017, IVD
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