Reform der Grundsteuer
Die gegenwärtige Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten zum 1. Januar 1964 bzw. zum 1. Januar 1935. Da sich die Grundstückswerte seit dem stark "verschoben" haben, ist eine Reform unumgänglich. Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, über die Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtigen Rechts noch in diesem Jahr entscheiden zu wollen.
Die Länder Hessen und Niedersachsen haben eine Bundesratsinitiative gestartet und einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Danach soll Bemessungsgrundlage der sogenannte Kostenwert des Grundstücks sein. Dieser setzt sich aus dem Bodenrichtwert und dem Sachwert des Gebäudes zusammen. Der Kostenwert soll in einem automatisierten Verfahren alle sechs Jahre fortgeschrieben werden. Die neuen Werte sollen zum 1. Januar 2022 erhoben werden und erstmalig zum 1. Januar 2027 der Grundsteuer zugrunde gelegt werden. Bis dahin sollen die bisherigen Regeln über die Einheitswerte gültig bleiben.
08.09.2017, IVD
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