Die in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach die Kasse den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen darf, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurde, ist unwirksam.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 12. Juni 2018 entschieden.
29.06.2018, IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser
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