Das Verwaltungsgericht Neustadt hat eine Bewohnerin abgewiesen, die gegen die Nutzung eines Pkw-Stellplatzes als Abstellraum für Mülltonnen auf dem Nachbargrundstück vorging. Sie forderte, dass die benachbarte Eigentümergemeinschaft es unterlässt, einen der zwölf Kfz-Stellplätze zum Abstellen von Müllbehältern zu nutzen, weil es insbesondere an warmen Tagen „unzumutbare Geruchsbelästigung“ gebe - vergeblich. Die Nachbarn konnten sich mit ihren Argumenten durchsetzen, dass die Frau keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hätte, weil die Stellplatzvorschriften „ausschließlich den Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs“ dienten. Auch hielten die (hier entlang der Garage) abgestellten Mülltonnen die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein. Ein Grundstücksnachbar habe "im Allgemeinen Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen“. (VG Neustadt an der Weinstraße, 4 K 11/16)
21.03.2017, Quelle: IVD-West
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