Beklagt sich ein Mieter über häufigen Lärm in dem Wohnhaus, ohne dazu konkret sagen zu können, welches die (einzige?) Quelle dafür sein könnte, so darf er, reagiert der Vermieter auf seine Klagen nicht, die Miete mindern. Sollte ihm daraufhin die Kündigung zugeschickt werden, so ist es, klagt der Mieter dagegen, Sache der Gerichte, gegebenenfalls durch Sachverständigen-Gutachten eine Klärung herbeizuführen. Der Mieter genügt seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, "der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt"; das Maß der Beeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er jedoch nicht vorzutragen. (Hier vermutete der Mieter die Lärmquelle in der Wohnung unter ihm; sein Vermieter war nicht sonderlich bemüht, für Aufklärung zu sorgen und ließ sich lieber bis zum Bundesgerichtshof "durchklagen".) (BGH, VIII ZR 1/16)
19.09.2017, IVD
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