Ein Mieter kann von seinem Vermieter verlangen, in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann. Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung so erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden. Das entschied das Landgericht (LG) Berlin mit Urteil vom 18. Oktober 2017.
20.11.2017, IVD
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Stefan Diehm
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