Ist einem Wohnungseigentümer gegenüber einem "Nachbarn" ein Wegerecht zu seinem Gartengrundstück eingeräumt worden, das sich in der Wohnanlage befindet, so bedeutet das nicht, dass er damit auch das Recht erworben hätte, Gegenstände dort aufzubauen, die seiner Erbauung dienen. (Hier hatten dort im Laufe der Zeit Blumenkübel, eine Gartenbank und verschiedene Figuren Platz gefunden.) Der Bundesgerichtshof bestätigte das Recht der davon betroffenen Eigentümer, an deren Wohnung der Weg vorbeiführte, dass der Weg wieder "frei passierbar" sei. Das Wegerecht erlaube ausschließlich das "Zugangsrecht", nicht auch ein zusätzliches "Wohnrecht". (BGH, V ZR 45/17)
17.04.2018, IVD
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