Ist eine Eigentumswohnung kleiner als vom Verkäufer angegeben, so kann der Käufer eine Kaufpreisminderung geltend machen. Dazu ist es aus Sicht des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht immer nötig, eine vertragliche Kaufvereinbarung über die Wohnfläche vorlegen zu können. Es reiche aus, wenn der Käufer „ein besonderes Interesse an der Wohnungsgröße gezeigt hat“. Die bei Mietwohnungen im Grundsatz geltende, für eine Minderung maßgebliche Mindestabweichung in Höhe von zehn Prozent muss für den Verkauf einer Eigentumswohnung nicht maßgebend sein. Das jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer deutlich gemacht hatte, dass ihm die Wohnungsgröße „wichtig“ gewesen ist (hier unter anderem durch das Anfordern der Wohnflächenberechnung nachgewiesen). Auch wenn die tatsächliche Größe von der im Mietvertrag angegebenen lediglich um etwas mehr als 9 Prozent abweicht, sei eine nachträgliche Preisminderung gerechtfertigt. (Saarländisches OLG, 8 U 450/10)
12.07.2017, Quelle: IVD-West
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