Der Vermieter kann die Verjährung seiner Ersatzansprüche wegen Schäden an der Mietsache nicht per Formularmietvertrag über die gesetzliche Frist von sechs Monaten ab Rückgabe hinaus verlängern. Das berichtet die Haufe online Redaktion mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. November 2017.
20.11.2017, IVD
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