Die Kosten, die für das Fällen von Bäumen in dem Garten eines Mietshauses angefallen sind, können vom Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Das hat das Amtsgericht Köln mit der Begründung entschieden, dass es sich dabei nicht um "laufende" Betriebskosten handele, sondern um Instandhaltungskosten, für die allein der Vermieter zuständig sei. (Hier ging es um 2.261 € für das Fällen mehrerer Bäume, wovon 279 € auf den Mieter entfielen, der sich gegen die Kostenübernahme gewehrt hatte - und vor Gericht Recht bekam.) (AG Köln, 220 C 332/16)
17.05.2018, IVD
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