Der Bundesgerichtshof hat in einem Mietprozess den Vorinstanzen ordentlich die Leviten gelesen. Dabei ging es darum, dass ein Mieter nicht nachvollziehen konnte, dass er bei einer vom Vermieter festgesetzten Vorauszahlung für Betriebskosten in Höhe von 200 Euro monatlich für zwei Jahre eine Nachzahlung in Höhe von 5.000 Euro verlangte. In die Belege wollte er sich trotz dieses unwahrscheinlich hohen Betrages nicht blicken lassen, und auch nicht einen Abgleich mit den Abrechnungen der anderen Bewohner im Mietshaus. Bis zum Landgericht kam er damit durch, das argumentiert hatte, der Mieter sei in der Pflicht nachzuweisen, dass er geringere Verbrauchswerte produziert hatte. Der BGH sah hierin eine Verkehrung der Tatsachen: Die Beweislast für erhobene Forderungen, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die Mieter, liege beim Vermieter, der vom Mieter keine "objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte" für den Mehrverbrauch verlangen dürfe. (BGH, VIII ZR 189/17)
19.07.2018, IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser
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