Hat sich ein Grundstückseigentümer gegenüber der Baubehörde verpflichtet, sein Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung zu stellen (hier ging es um die Zufahrt zu Stellplätzen einer Wohnungs-Eigentumswohnanlage, die hinter seinem Grundstück liegen), so kann er auch dann nicht den Eigentümern diese Zufahrt verweigern, wenn er mit einem von ihnen massiven Ärger hatte, bei dem es "tätlich" geworden war. Das Oberlandesgericht Hamm: Wenn sich jemand gegenüber der Baubehörde verpflichte, seinem Nachbarn ein Nutzungsrecht zu gewähren, liege es nahe, dass "er auch zivilrechtlich keine Handlungen vornehmen dürfe, die den Nachbarn an der Ausübung gerade dieses Rechts hindert". Allerdings gilt das nicht für den Eigentümer, mit dem es die Probleme gab. Ihm durfte die weitere Nutzung der Zufahrt untersagt werden. (OLG Hamm, 5 U 152/16)
19.09.2017, IVD
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